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Interview mit André Meixner, Leiter User Centered Test bei Telekom MMS

Der Weg ins barrierefreie Web

Wie können blinde Menschen mit einem Monitor arbeiten, auf dem sie nichts sehen können? Oder: Wie können motorisch eingeschränkte Nutzer eine Maus bedienen, wenn sie ihren Arm kaum bewegen können? In Zeiten der Digitalisierung, wo der digitale Raum einen immer größeren Teil unseres Lebens einnimmt, wird barrierefreie IT immer wichtiger. Doch meistens ist diesbezüglich noch viel Luft nach oben. Dabei ist die Barrierefreiheit in der Virtualität fast ebenso wichtig wie in der Realität. Die Etablierung barrierefreier Technologien ist in diesen Zeiten also nicht nur eine „schöne Geste“, sondern schlicht eine notwendige Maßnahme.

Warum ist eine barrierefreie IT so bedeutsam?

Kurz gesagt: Wegen der Chancengleichheit. Heutzutage ist der Alltag ohne Internet kaum vorstellbar.
Wir recherchieren nicht nur im Netz, sondern sind auch mit Freunden und Kollegen über Social Media Kanäle vernetzt – ob beruflich oder privat: immer mehr Aktivitäten spielen sich online ab. Doch oft sind viele digitale Inhalte Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen nicht zugänglich, da sie eben nicht barrierefrei sind. Dabei ist dies mittlerweile sogar auch rechtlich verankert. Schließlich befindet sich die Welt aktuell in einem technologischen Wandel: Ob Digitale Transformation, Internet of Things oder Industrie 4.0: Mit dem rasanten Einzug moderner IT-Technologien in jeden Wirtschaftsbereich wird das Thema Barrierefreiheit immer wichtiger. Rechnet man den demographischen Wandel und alternde Belegschaft dazu, wird deutlich, dass der Stellenwert des Themas auch in Zukunft weiter steigt. 

Das Thema barrierefreie IT ist also von großer Bedeutung und auch bereits rechtlich verankert. Welche Gesetze regeln denn die Barrierefreiheit in der IT?

Im Allgemeinen können zunächst zwei übergeordnete Gesetze als Basis für die Wichtigkeit der barrierefreien IT herangezogen werden: Zum einen die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie der Europäischen Union, und zum anderen das Grundgesetz, das eine Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung ausschließt. Konkreter wird es dann im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am gesellschaftlichen Leben regelt. Die Chancengleichheit ist also nicht nur ethisch wichtig, sondern sogar per Gesetz definiert.
Paragraph 81 des Sozialgesetzbuches geht dagegen auf die Pflichten des Arbeitgebers und die notwendigen Maßnahmen für barrierefreie Arbeitsplätze ein. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) liefert die entsprechenden Richtlinien für die Gestaltung barrierefreier Software. Zusätzlich dazu finden auch die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) bei Software-Tests Verwendung. Ziel  dabei ist es, einen internationalen Standard für die Barrierefreiheit von Webinhalten zu schaffen. Aus Unternehmenssicht greifen die arbeitsrechtlichen Gesetze aber erst, wenn auch wirklich Bedarf besteht. Doch – unabhängig davon –  ist es auch bei Webseiten wichtig, dass diese für alle Nutzer gut bedienbar sind. Aus diesem Grund sollten Software und Webpräsenzen auch unabhängig vom Arbeitsplatz einen barrierefreien Zugang ermöglichen. Verpflichtend ist die Barrierefreiheit bisher aber nur für den Public Bereich.

Theorie und Praxis sind oftmals zwei verschiedene Dinge. Wie sehen Sie das: Wurden diese Vorschriften bisher ausreichend umgesetzt?

Teils, teils. In der Umsetzung tun sich Unternehmen weiterhin schwer. Viele wissen einfach nicht, auf was sie achten müssen oder wie sie es umsetzen sollen. Aber die Umsetzungsfristen in der Verordnung haben inzwischen schon dazu geführt, dass viele Internetauftritte der Bundesbehörden im öffentlich zugänglichen Bereich auf den Hauptseiten deutlich barrierefreier geworden sind. In der Regel sind diese Seiten für blinde Menschen gut strukturiert, bedienbar und verständlich. Immer häufiger werden für gehörlose Menschen auch Angebote in Gebärdensprache und Leichter Sprache umgesetzt. Auf den Unterseiten sieht es dann aber schon anders aus: Besonders Formulare, Tabellen und Dokumente, die zum Download angeboten werden, sind weniger gut zugänglich.
Eine weitere große Herausforderung ist momentan aber auch die fortschreitende Digitalisierung der Behördenlandschaft. Schrittweise wird auf eine komplett digitale Aktenverwaltung (eAkte) gesetzt und damit auch auf eine digitale Kommunikation innerhalb der Behörden und mit den Bürgern. Gleichzeitig muss die vielschichtige System- und Dokumentenlandschaft barrierefrei gestalten werden – nicht ganz einfach bei der gegebenen Komplexität.

Was ist bei der Softwareentwicklung zu beachten?

Als erstes müssen die spezifischen Anforderungen definiert werden. Das heißt, bevor Entwickler mit der Programmierung barrierefreier Software beginnen, müssen sie für die speziellen Bedürfnisse behinderter oder eingeschränkter Menschen sensibilisiert sein. Alle Überlegungen erfolgen dann nach dem Zwei-Sinne-Prinzip. Demnach sollte ein Nutzer eine Aktion auf mindestens zwei Weisen ausführen können. Eine Webseite nach barrierefreien IT-Standards sollte also sowohl per Maus als auch per Tastatur bedienbar oder ein Video mit Untertiteln für Gehörlose ausgestattet sein.
Sind die spezifischen Anforderungen definiert, müssen diese bei einer agilen Software-Entwicklung in jedem Sprint getestet werden. Hierfür ist es durchaus sinnvoll, die anvisierte Zielgruppe für ein Feedback einzuspannen. Sind die Anforderungen genauestens definiert und die Zielgruppe klar, können im zweiten Schritt Konzepter und Designer auf Basis des Anforderungskatalogs das Design der Software oder Website erstellen. Wenn Experten das Konzept geprüft haben und das Zwei-Sinne-Prinzip sowohl strukturell als auch in Bezug auf Design und Content an jeder Stelle umgesetzt wurde, kann im dritten Schritt die Implementierung beginnen. Unternehmen haben hier im Grunde drei verschiedene Möglichkeiten, die Implementierung umzusetzen:  Der zuständige Entwickler selbst kann die Implementierung und Tests vornehmen, ein Experte wird eingebunden, oder das Unternehmen setzt von Anfang an auf eine Tandementwicklung, bei der ein Expertenteam dann gemeinsam mit dem Entwickler von Beginn an das Design und Konzept prüft und die Software gemäß einem umfangreichen Prüfkatalog implementiert. Im letzten Schritt werden dann abschließende Tests über die gesamte Anwendung durchgeführt. Dabei werden alle Aspekte nochmal anhand der BITV 2.0 überprüft und gegebenenfalls angepasst. 

Wo hakt es bei der Barrierefreien IT meistens noch und was müsste verbessert werden, um diesen Problemen Rechnung zu tragen?

Prinzipiell muss jeder Arbeitgeber einen Arbeitsplatz mit barrierefreier IT zur Verfügung stellen. Aber in den meisten Fällen ist es so, dass Unternehmen erst in Barrierefreiheit investieren, wenn ein konkreter Fall eintritt und sie daher zum Handeln gezwungen sind. Eine frühzeitige Integration kann jedoch auf lange Sicht Kosten sparen. Am sinnvollsten ist es, bei der Entwicklung neuer Software schon in der Planungsphase mit Experten zusammenzuarbeiten. Wir bei der Telekom MMS testen etwa 350 Software-Lösungen im Jahr auf Barrierefreiheit und haben bisher immer Mängel entdecken können. Bei einer nachträglichen Ausbesserung einer fertig entwickelten Lösung können die Kosten aber das ursprüngliche Projektbudget letztlich sogar noch übersteigen. Eine entwicklungsbegleitende Unterstützung eines Projekts schlägt hingegen in der Regel nur mit etwa fünf bis zehn Prozent des gesamten Projektbudgets zu Buche. Besonders wenn ohnehin Neustrukturierungen innerhalb der IT geplant sind, sollten Unternehmen diese Rechnung im Hinterkopf behalten und lieber gleich in eine fachgerechte Umsetzung nach barrierefreiem Standard investieren.

Ein Blick in die Zukunft?

Auf internationaler und auch Bundesebene passiert gerade eine ganze Menge. So wird ein europäischer Standard erarbeitet, der Anforderungen an Barrierefreiheit für die Beschaffung von IT-Produkten durch die öffentliche Hand definieren soll. In Deutschland ist Barrierefreiheit noch kein verpflichtendes Vergabekriterium. Das kann sich aufgrund der EU-Richtlinien jedoch ändern. Hier stellt aktuell aber das Programm „Digitale Verwaltung 2020“ der Bundesregierung die Weichen für die weitere Umsetzung der Barrierefreiheit. Hier geht es vor allem um die digitale Kommunikation mit Bürgern und Mitarbeitern (Stichwort: eAkte). Besonders herausstellen kann man in diesem Zusammenhang auch das E-Justice-Gesetz, welches 2018 in Kraft tritt und die Bereitstellung barrierefreier Kommunikationswege für Justizbelange fordert.