Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der T-Systems Multimedia Solutions GmbH (im Folgenden T-Systems MMS genannt) gliedern sich in folgende Abschnitte:
- A. Allgemeine Bestimmungen
- B. Besondere Bestimmungen Werk- und Dienstleistungen
- C. Besondere Bestimmungen Erstellung Individualsoftware
- D. Besondere Bestimmungen Pflege Software
- E. Besondere Bestimmungen Wartung Hardware
- F. Besondere Bestimmungen Miete Software/Rechnerkapazität
- G. Besondere Bestimmungen Kauf Software
- H. Besondere Bestimmungen Kauf Hardware

Die Allgemeinen Bestimmungen gelten für alle Leistungen. Ergänzend hierzu gelten die leistungsspezifischen Regelungen unter B bis H.

A. Allgemeine Bestimmungen

1 Vertragspartner
Vertragspartner sind die T-Systems Multimedia Solutions GmbH, Riesaer Straße 5, 01129 Dresden (Amtsgericht Dresden HRB 11433) und der Kunde, der kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.

2 Vertragsgegenstand
2.1 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), aus den jeweils vorrangig geltenden Lizenzbedingungen der Hersteller sowie aus den in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen und Preislisten getroffenen Regelungen.
2.2 Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch die T-Systems MMS.
2.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.

3 Verträge und Angebote
3.1 Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Beginn der Leistungsbereitstellung durch die T-Systems MMS zustande.
3.2 In den Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von der T-Systems MMS schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
3.3 Alle Angebote der T-Systems MMS sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Geringfügige technisch bedingte Abweichungen vom Angebot behält sich die T-Systems MMS auch nach der Annahme des Angebotes durch den Kunden vor.

4 Versand und Gefahrübergang
4.1 Bei einem Versand im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die T-Systems MMS die Lieferung der Transportperson ausgeliefert hat.
4.2 Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung und die Leistung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie die T-Systems MMS und den Absender fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten.

5 Eigentumsvorbehalt
Die T-Systems MMS behält sich das Eigentum und einzuräumen-de Rechte bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Zuvor sind die Rechte nur vorläufig und durch die T-Systems MMS frei widerruflich eingeräumt. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die Ware oder Software pfleglich zu behandeln. Pfändung, Insolvenz, Beschädigung oder Abhandenkommen der Ware oder Software sowie Besitzwechsel sind der T-Systems MMS unverzüglich anzuzeigen. Beim Kauf von Software erlischt bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die T-Systems MMS das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Kunden angefertigte Programmkopien müssen gelöscht werden.

6 Allgemeine Zahlungsbedingungen
6.1 Vergütung und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben.
6.2 Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens am fünfzehnten Kalendertag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein.
6.3 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
6.4 Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tag der Leistungserbringung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Voraus zu zahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag anteilig berechnet. Ein voller monatlicher Preis wird berechnet, wenn der Kunde das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Monats kündigt, dies gilt nicht bei einer Kündigung aus wichtigem Grund.
6.5 Wird die Vergütung nach Aufwand berechnet, so werden dieser die bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preise der T-Systems MMS zugrunde gelegt soweit nichts anderes vereinbart ist. In diesem Fall dokumentiert die T-Systems MMS die Art und Dauer der Tätigkeiten und fügt diese der Rechnung als Anlage bei.
6.6 Ist eine Vergütung zum Festpreis vereinbart, hat die T-Systems MMS Anspruch auf Anzahlung für in sich abgeschlossene Teile des Werkes. Die Anzahlungen für die erbrachten Leistungen wer-den nach Abschluss der folgenden Projektphasen fällig:
- Vertragsbeginn
- erste Teillieferung
- Bereitstellung zur Abnahme
- Abnahme
6.7 Zusätzlich zur Vergütung berechnet die T-Systems MMS entstandene Reisekosten monatlich nachträglich. Reisezeiten wer-den nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

7 Verzug
7.1 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise in Verzug, so kann die T-Systems MMS das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
7.2 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt der T-Systems MMS vorbehalten.

8 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die T-Systems MMS ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder die Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern, so-fern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der T-Systems MMS für den Kunden zumutbar ist. Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, so steht dem Kunden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein Sonderkündigungsrecht zu. Die T-Systems MMS weist den Kunden in der Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht hin, als auch darauf, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

9 Haftung
9.1 Die T-Systems MMS haftet unbegrenzt für einen Schaden, der auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zu-rückzuführen ist. Des Weiteren haftet T-Systems MMS unbegrenzt in Fällen der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Ferner haftet T-Systems MMS unbegrenzt unabhängig vom Grad des Verschuldens für Schäden aus der Verletzung des Körpers und der Gesundheit sowie für Schäden aus der Übernahme einer Garantie gemäß § 276 Abs. 1 BGB.
9.2 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung bei Sach- und sonstigen Schäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entferntere Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
9.3 Bei Vereinbarung einer Einmal-Vergütung ist die Haftung bei Sach- und sonstigen Schäden auf 10 % des Netto-Auftragsvolumens pro Schadensereignis und für alle Schäden innerhalb eines Vertragsjahres auf 25 % des Netto-Auftragsvolumens begrenzt.
9.4 Bei Vereinbarung einer wiederkehrenden Vergütung ist die Haftung bei Sach- und sonstigen Schäden auf 10 % des Netto-Jahresentgelts pro Schadensereignis und für alle Schäden innerhalb eines Vertragsjahres auf 25 % des Netto-Jahresentgelts begrenzt.
9.5 T-Systems MMS haftet für alle Schäden aus diesem Vertragsverhältnis bis zu einem Höchstbetrag von 2,5 Mio. EUR.
9.6 Bei Verlust von Daten haftet die T-Systems MMS nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von T-Systems MMS tritt diese Haf-tung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt. hat.
9.7 Die in diesen Bedingungen enthaltene Haftungsbegrenzung findet auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung.
9.8 Soweit die Haftung nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt wird, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe von T-Systems MMS, der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer von T-Systems MMS.
9.9 Sämtliche vertraglichen Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

10 Vertragslaufzeit und Kündigung
Ist im Vertrag keine bestimmte Vertragslaufzeit vorgesehen, kann der Vertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

11 Export
Die T-Systems MMS haftet nicht für Schäden, die daraus resultieren, dass die geschuldete Leistung aufgrund einschlägiger außenwirtschaftsrechtlicher Verfahren oder Bestimmungen (insbesondere Außenwirtschaftsgesetz, Außenwirtschaftsverordnung, EU-Dual-Use-Verordnung und US-Außenwirtschaftsrecht) zeitlich verzögert erfolgt oder untersagt wird. Wird z. B. eine notwendige Genehmigung einer staatlichen Stelle nicht erteilt, entfällt die Leistungsverpflichtung der T-Systems MMS, Schadensersatzansprüche gegen die T-Systems MMS sind in diesem Falle ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, die Bestimmungen des US-amerikanischen Reexportrechts zu beachten, z. B. bei einer anschließenden Warenverbringung. Auch die einschlägigen EG-Verordnungen und US-Embargobestimmungen sind zu beachten.

12 Geheimhaltung
Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Vertragspartner i. S. d. §§ 15 ff AktG. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

13 Datenschutz
13.1 Verarbeitet die T-Systems MMS personenbezogene Daten für den Kunden, so darf die T-Systems MMS die Datenverarbeitung durch Subunternehmer im In- und Ausland auch ohne vorherige Zustimmung des Kunden von Subunternehmern vornehmen las-sen. Die Subunternehmer werden dabei die personenbezogenen Daten ausschließlich nach den Weisungen der T-Systems MMS verarbeiten und Maßnahmen zur Datensicherheit treffen, die mindestens dem Stand entsprechen, den die T-Systems MMS schuldet.
13.2 Der Kunde muss die hierfür erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen sicherstellen, insbesondere die Betroffenen entsprechend informieren.
13.3 Bei Subunternehmen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums wird ein ausreichendes Datenschutzniveau durch die T-Systems MMS sichergestellt.

14 Höhere Gewalt
14.1 Für Ereignisse höherer Gewalt, die der T-Systems MMS die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die T-Systems MMS nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
14.2 Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die T-Systems MMS auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
14.3 Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.

15 Sonstige Bedingungen
15.1 Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder wer-den oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine angemessene Regelung, die soweit nur möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vermutlich gewollt hätten.
15.2 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der T-Systems MMS auf einen Dritten übertragen.
15.3 ür die vertragliche Beziehung der Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Dresden. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.
15.5 Während der Dauer des Projekts und während eines Zeitraums von zwölf Monaten danach werden die Vertragspartner keinen Mitarbeiter des anderen Vertragspartners mittelbar oder unmittelbar aktiv abwerben oder dies versuchen. Jede Zuwiderhandlung führt zu einer Vertragsstrafe von 10 % des Auftragsvolumens, mindestens jedoch in Höhe von 50 000 EUR.
15.6 Die T-Systems MMS oder von ihr beauftragte Subunternehmer erbringen die vereinbarten Leistungen oder Teile hiervon in Ländern der Europäischen Union oder in einem anderen in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Land. Die T-Systems MMS oder von ihr beauftragte Subunternehmer können nach eigenem Ermessen auch in weiteren Ländern Leistungen oder Teilleistungen erbringen. Bei einer Verlagerung von Leistungen in Länder außerhalb der europäischen Union, die nicht in der Leistungsbeschreibung genannt sind, informiert die T-Systems MMS den Kunden über die geplante Verlagerung. Sofern die T-Systems MMS vom Kunden nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Verlagerung über schwerwiegende Gründe, die eine Verlagerung nicht zulassen, informiert wird, gilt diese Verlagerung als vom Kunden genehmigt.

B. Besondere Bestimmungen Werk- und Dienstleistungen

1 Leistungen der T-Systems MMS
1.1 Werkleistungen
Die T-Systems MMS erbringt bei Vereinbarung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten Softwareerstellungs- und sonstige Werkleistungen. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.
1.2 Dienstleistungen
1.2.1 Die T-Systems MMS erbringt bei Vereinbarung Beratungs- und Unterstützungsleistungen für den Kunden. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.
1.2.2 Die Leistungen von der T-Systems MMS erfolgen ausschließlich zur Unterstützung des Kunden in einem Vorhaben, das der Kun-de in alleiniger Verantwortung durchführt. Die T-Systems MMS übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis.
1.3 Die T-Systems MMS ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). Die T-Systems MMS haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

2 Abnahme bei Werkleistungen
2.1 Bei Werkleistungen kann die T-Systems MMS Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Phasen oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.
2.2 Der Kunde wird jede Abnahme (Teilabnahme) der von der T-Systems MMS erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und erklären. Die T-Systems MMS ist berechtigt an jeder Abnahme teilzunehmen.
2.3 Die Abnahme von Software erfolgt durch eine Funktionsprüfung. Diese ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck vereinbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen.
2.4 Erfolgt innerhalb von vierzehn Kalendertagen oder einer eventuell für die Abnahme vereinbarten Frist, nach Bereitstellung zur Abnahme (Teilabnahme), keine Rüge erheblicher Mängel oder übernimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinen Produktivbetrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.

3 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
3.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für die T-Systems MMS erbracht werden.
3.2 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von der T-Systems MMS bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., dass der Kunde
- sicherstellt, dass ein qualifizierter Mitarbeiter am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht
- dafür sorgt, dass den von der T-Systems MMS eingesetzten Mitarbeitern zu der vereinbarten Zeit freier Zugang zu dem jeweiligen Rechner und der Software gewährt wird
- zugunsten der T-Systems MMS Mitarbeiter dafür sorgt, dass seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen
- den T-Systems MMS Mitarbeitern rechtzeitig die für ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen zur Verfügung stellt
- den T-Systems MMS Mitarbeitern soweit diese zur Vertragserfüllung im Betreib des Kunden sein müssen, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume einschließlich Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.
3.3 Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so er-setzt der Kunde der T-Systems MMS alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt die T-Systems MMS von allen Ansprüchen Dritter frei.
3.4 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
3.5 Die T-Systems MMS und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der urheberrechtlich geschützten Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich aus datenschutzrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Leistung verbunden sind. Der Kunde unterrichtet die T-Systems MMS unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte ge-gen ihn geltend machen. Der Kunde wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder der T-Systems MMS überlassen oder nur im Einvernehmen mit T-Systems MMS führen.
3.6 Der Kunde hat Mängelrügen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich, und soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Hardkopien oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen zu melden.

4 Nutzungsrecht
4.1 Der Kunde erhält bei allen von der T-Systems MMS erbrachten Leistungen, die urheberrechtlich geschützt sind, ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigenen internen Zwecke/Gebrauch.
4.2 Wird dem Kunden ein ausschließliches Nutzungsrecht vertraglich eingeräumt und wird der Vertrag vom Kunden bis zur vollständigen Fertigstellung der Werkleistung aus Gründen, die die T-Systems MMS nicht zu vertreten hat, gekündigt, so erhält der Kunde an den übergebenen Arbeitsergebnissen nur ein einfaches Nutzungsrecht.
4.3 Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

5 Sach- und Rechtsmängel bei Werkleistungen
5.1 Ist die Ausführung der Leistung mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl der T-Systems MMS zu-nächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Kunde der T-Systems MMS nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert die T-Systems MMS die Nacherfüllung oder schlägt diese zweifach fehl, bleibt dem Kunden in Bezug auf die Mängelbeseitigung das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
5.2 Hat die T-Systems MMS nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von der T-Systems MMS zugrunde gelegt.
5.3 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von T-Systems MMS erbrachten Leistungen, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei T-Systems MMS rügt oder die Leistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Dokumentation genutzt wird.
5.4 Ein Rechtsmangel der vertragsgegenständlichen Leistung ist dann gegeben, wenn die für die vertraglich vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt sind. Bei Rechtsmängeln leistet die T-Systems MMS dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach Wahl von der T-Systems MMS eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen Leistung verschafft oder sie die vertragsgegenständliche Leistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn der T-Systems MMS eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist.
5.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.

5.6 Die Gewährleistungsansprüche stehen dem Kunden gegenüber der T-Systems MMS ein Jahr ab Abnahme der jeweiligen Leistung zu.

C. Besondere Bestimmungen Erstellung von Individualsoftware

1 Leistungen der T-Systems MMS
1.1 Die T-Systems MMS erstellt gemäß der dem Vertragsschluss zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung Software für den Kunden. Die Leistungsbeschreibung beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden. Die Leistungsbeschreibung gibt die geschuldete Beschaffenheit der Software abschließend wieder. Änderungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur gemäß Ziffer 8) Allgemeine Bedingungen.
1.2 Das dem Kunden von der T-Systems MMS zu überlassende Vervielfältigungsstück der Software beinhaltet nur den Objektcode.
1.3 Die Software wird einschließlich einer Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe) übergeben. Die Bedienungsanleitung ist in der Sprache der Benutzeroberfläche abgefasst, soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.4 Die T-Systems MMS wird die Software samt Bedienungsanleitung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung erstellen.
1.5 Analyse-, Planungs-, Beratungs- und Schulungsleistungen sind von T-Systems MMS nicht geschuldet.

2 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
2.1 Der Kunde teilt seine fachlichen und funktionalen Anforderungen an die Software der T-Systems MMS vollständig und detailliert mit und übergibt der T-Systems MMS rechtzeitig alle für die Erstellung der Software benötigten Unterlagen, Informationen und Daten.
2.2 Der Kunde teilt seine fachlichen und funktionalen Anforderungen an die Software der T-Systems MMS vollständig und detailliert mit und übergibt der T-Systems MMS rechtzeitig alle für die Erstellung der Software benötigten Unterlagen, Informationen und Daten.
2.4 Der Kunde ist verpflichtet, die T-Systems MMS soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungs-gemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Kunde stellt auf Wunsch der T-Systems MMS unentgeltlich ausreichend Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. Ein Anspruch des Kunden auf Leistungserbringung bei ihm besteht nicht.
2.5 Der Kunde sorgt dafür, dass fachkundiges Personal projektbegleitend für die Unterstützung der T-Systems MMS und ab Übergabe für die Beschaffenheitsprüfung und den Einsatz der Software zur Verfügung steht.
2.6 Der Kunde wird auf Anforderung der T-Systems MMS geeignete Testfälle und –daten für die Beschaffenheitsprüfung in maschinenlesbarer Fassung zur Verfügung stellen. Unterlässt der Kunde die Übergabe solcher Testfälle und -daten, kann die T-Systems MMS selbst geeignete Testfälle gegen zusätzliche Vergütung auswählen und erstellen.
2.7 Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich geltend zu machen. Anzugeben sind da-bei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Auswirkungen sowie die Erscheinungs-weise des Mangels.
2.8 Der Kunde hat die T-Systems MMS soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere einen Remotezugang auf das Kundensystem zu ermöglichen und sonstiges Analysematerial zur Verfügung zu stellen.

3 Abnahme
3.1 Der Kunde wird alle übergebenen Leistungsgegenstände, insbesondere Software oder als Teillieferung vereinbarte lauffähige Teile der Software unverzüglich – in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen - auf Mangelfreiheit, insbesondere vereinbarungs-gemäße Beschaffenheit untersuchen (Beschaffenheitsprüfung). Der Kunde wird dafür für Software praxisgerecht geeignete Testfälle und –daten einsetzen. Die T-Systems MMS kann sich mit dem Kunden hinsichtlich der Testverfahren abstimmen sowie die Beschaffenheitsprüfung auch vor Ort begleiten und unterstützen
3.2 Der Kunde wird vor oder während der Beschaffenheitsprüfung etwa auftretende Mängel unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage ab Kenntnis, ordnungsgemäß mitteilen.
3.3 Ergänzend gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB).

4 Nutzungsrechte
4.1 Die T-Systems MMS räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das nicht ausschließliche Recht ein, die Leistungsgegenstände für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck in seinem Unternehmen auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Das ihm eingeräumte Nutzungsrecht an den von der T-Systems MMS übergebenen Leistungen kann durch den Kunden nur unter vollständiger Aufgabe der eigenen Rechte an Dritte übertragen werden.
4.2 Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei der T-Systems MMS.
4.3 Die T-Systems MMS ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
4.4 Die T-Systems MMS kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Die T-Systems MMS hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf ohne Fristsetzung recht-fertigen, kann die T-Systems MMS den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat der T-Systems MMS die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.

5 Gewährleistung
5.1 Der Kunde hat Mängelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind. Für die Mitteilung von Mängeln gelten Ziffer 2.7 und 2.8.
5.2 Die T-Systems MMS kann Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne das ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, das kein Mangel vorlag, eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig als Mangel nachweisbar ist zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt.

D. Besondere Bestimmungen Pflege Software

1 Leistungen der T-Systems MMS
1.1 Beratung
Die T-Systems MMS berät den Kunden im Zusammenhang mit den technischen Einsatzvoraussetzungen und -bedingungen der Pflegesoftware sowie einzelnen funktionalen Aspekten. Diese Leistungen werden zu den üblichen Geschäftszeiten und soweit möglich erbracht. T-Systems MMS kann zur Beantwortung von Anfragen auf die dem Kunden vorliegende Dokumentation für die Pflegesoftware verweisen. Weitergehende Leistungen, etwa andere Ansprechzeiten und –fristen sowie Rufbereitschaften oder Einsätze der T-Systems MMS vor Ort beim Kunden sind vor-ab ausdrücklich zu vereinbaren.
1.2. Debugging
1.2.1 Die T-Systems MMS übernimmt die Beseitigung von Mängeln der Software und der Programmdokumentation. Die Software hat bei vertragsgemäßem Einsatz die in der Leistungsbeschreibung fest-gelegten Leistungen zu erbringen. Soweit die T-Systems MMS nicht Lizenzgeber der Software ist, werden der Kunde und die T-Systems MMS vor Beginn des Pflegevertrages den Stand der Software in Form eines Statusberichtes festlegen, der die Grundlage für die spätere Feststellung eines Fehlers sein wird.
1.2.2 Soweit im Vertrag vereinbart, überlässt die T-Systems MMS dem Kunden bestimmte neue Stände der Pflegesoftware, um diese auf dem aktuellen Stand zu halten und Störungen vorzubeugen. Die T-Systems MMS überlässt dem Kunden dazu Updates der Pflegesoftware mit technischen Modifikationen und Verbesserungen sowie kleineren funktionalen Erweiterungen und Verbesserungen. Weiterhin überlässt die T-Systems MMS dem Kunden dazu Patches mit Korrekturen zur Pflegesoftware und sonstige Umgehungsmaßnahmen für mögliche Störungen.
1.2.3 Vom Leistungsumfang nicht umfasst sind die Überlassung von Upgrades mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen und not-wendige Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben, die sich nur durch teilweise oder vollständige Neuprogrammierung der betroffenen zu pflegenden Software realisieren lassen. In diesem Fall kann die T-Systems MMS eine angemessene zusätzliche Vergütung nach vorheriger schriftlicher Ankündigung verlangen. Erteilt der Kunde hierzu nicht schriftlich sein Einverständnis, kann die T-Systems MMS den vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

2 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

2.1 Die T-Systems MMS und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Software und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten er-geben, die mit der Nutzung der Software verbunden sind. Der Kunde unterrichtet die T-Systems MMS unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Kunde wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder der T-Systems MMS überlassen oder nur im Einvernehmen mit der T-Systems MMS führen.

2.2 Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auch keinen Fall entfernt oder verändert werden, Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
2.3 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für die T-Systems MMS erbracht werden.
2.4 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von der T-Systems MMS bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u.a., dass der Kunde
- sicherstellt, dass ein qualifizierter Mitarbeiter am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht
- dafür sorgt, dass den von der T-Systems MMS eingesetzten Mitarbeitern zu der vereinbarten Zeit freier Zugang zu dem jeweiligen Rechner und der Software gewährt wird
- zugunsten der T-Systems MMS Mitarbeiter dafür sorgt, dass seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen
- den T-Systems MMS Mitarbeitern rechtzeitig die für ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen zur Verfügung stellt
- den T-Systems MMS Mitarbeitern soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden tätig sein müssen, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume einschließlich Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.
2.5 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass
- der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und die für die T-Systems MMS bestimmbar ist
- festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung der vorgesehenen Form gemeldet werden
- erforderliche Unterlagen für die Fehlerbeseitigung der T-Systems MMS zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden
- der Kunde nicht in die Software eingegriffen oder sie geändert hat
- die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
2.6 Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde der T-Systems MMS alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt die T-Systems MMS von allen Ansprüchen Dritter frei.
2.7 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.

3 Nutzungsrechte
3.1 Die Nutzungsrechte des Kunden an neuen Versionen und an sonstigen Korrekturen der Pflegesoftware entsprechen den Nutzungsrechten an der vorhergehenden Version der Pflegesoftware. Hinsichtlich der Nutzungsrechte treten die Rechte an den neuen Versionen und sonstigen Korrekturen nach einer angemessenen Übergangszeit – die in der Regel nicht mehr als einen Monat beträgt – an die Stelle der Rechte der vorangegangenen Versionen und sonstigen Korrekturen. Der Kunde darf ein Vervielfältigungsstück archivieren.

3.2 Der Kunde darf zur Sicherung eine Vollkopie der neuen Versionen und Korrekturen erstellen. Der Kunde hat diese als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu kopieren.

4 Gewährleistung
4.1 Mängelbeseitigung
Ist die Ausführung der Mängelbeseitigung mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl der T-Systems MMS zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Kunde der T-Systems MMS nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert die T-Systems MMS die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden in Bezug auf die Mängelbeseitigung das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
4.2 Beratung
Ist die Ausführung der Beratungsleistung mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde von der T-Systems MMS zu-nächst nur die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert die T-Systems MMS die Nacherfüllung, so kann der Kunde die Beratungsleistung wahlweise ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder Herabsetzung der monatlichen Vergütung verlangen. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Bei einer unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
4.3 Hat die T-Systems MMS nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von der T-Systems MMS zugrunde gelegt.
4.4 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von T-Systems MMS erbrachten Leistungen, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei T-Systems
MMS rügt oder die Leistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Dokumentation genutzt wird.
4.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.
4.6 Die Gewährleistungsansprüche gemäß Ziffer 4.1 und 4.2 stehen dem Kunden gegenüber der T-Systems MMS ein Jahr ab Ab-nahme der jeweiligen Leistung zu.

5 Rechtsmangel
5.1 Bei der Überlassung neuer Versionen ist ein Rechtsmangel gegeben, wenn die für die vertraglich vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nach der Übergabe der Software nicht wirk-sam eingeräumt sind. Bei Rechtsmängeln leistet die T-Systems MMS dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach Wahl von T-Systems MMS eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft oder sie die Software abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zum Rechnungspreis zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn der T-Systems MMS eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist.
5.2 Ansprüche des Kunden wegen eines Rechtsmangels verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

E. Besondere Bestimmungen Wartung Hardware


1 Leistungen der T-Systems MMS
1.1 Leistungsumfang
1.1.1 Die T-Systems MMS wird die zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft der zu wartenden Hardware erforderlichen vorbeugenden Leistungen (Instandhaltung) und Reparaturen oder Ersatz bei Beseitigung von aufgetretenen Störungen (Instandsetzung) nachfolgend „Wartungsleistungen“ genannt, durchführen. Zur Durchführung der Wartungsleistungen kann die T-Systems
MMS fehlerhafte Teile bzw. fehlerhafte Systeme austauschen Technische Änderungen müssen vorab mit dem Kunden abgestimmt werden. Ausgetauschte Teile werden Eigentum von der T-Systems MMS. Die T-Systems MMS kann das System oder Teile des Systems zur Fehlerbehebung in eine T-Systems MMS Geschäftsstelle mitnehmen und stattdessen ein gleichwertiges Leihgerät unentgeltlich zur Verfügung stellen. Im Falle des Einsatzes von Leih- oder Austauschgeräten umfassen die Tätigkeiten von der T-Systems MMS eine Rückinstallation der gesicherten User-Daten (sofern vorhanden). Auf ausgewechselten oder zurückgenommenen Teilen oder Systemen gespeicherte Daten werden von der T-Systems MMS unverzüglich gelöscht. Ist dies nicht möglich, wird die T-Systems MMS diese Teile vollständig unbrauchbar machen. Die Entsorgung getauschter Ersatzteile ist in den Leistungen eingeschlossen.

1.1.3 Nicht unter diese Wartungsleistung fallen Leistungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Verbrauchs- und Verschleißteilen. Werden diese Leistungen auf Anforderung des Kunden durch die T-Systems MMS erbracht, werden diese gesondert, entsprechend den jeweils geltenden Preisen von der T-Systems MMS gegenüber dem Kunden abgerechnet.
1.1.4 Nicht unter diese Instandsetzungsarbeiten fallen Störungen an der Hardware, die durch eine nicht ordnungsmäßige Benutzung der Hardware (z. B. Nichtbeachtung des betreffenden Benutzerhandbuchs), Änderungen der Hardware durch den Kunden oder von diesem eingeschalteten Dritten oder durch sonstige vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht werden.
1.1.5 Die Durchführung der Wartung steht unter dem Vorbehalt, dass die T-Systems MMS von ihrem jeweiligen Vorlieferant selbst rechtzeitig und vertragsgemäß beliefert wird.
1.2 Leistungszeitraum
1.2. Die Instandhaltungsarbeiten erfolgen während der üblichen Geschäftszeiten der T-Systems MMS.
1.2.2 Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen nach Eingang der Störungsmeldung während der üblichen Geschäftszeiten der T-Systems MMS möglichst am gleichen Arbeitstag, spätestens jedoch am folgenden Arbeitstag.
1.3 Leistungsort
1.3.1 Leistungsort für die Wartung der Hardware des Kunden ist die vereinbarte Betriebsstätte des Kunden und der dort angegebene Installationsort.
1.3.2 Die Umsetzung von Hardware an einen anderen als den vereinbarten Leistungsort ist der T-Systems MMS durch den Kunden spätestens zwei Monate vorher schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall wird die T-Systems MMS die Wartung fortsetzen, wenn damit kein erhöhter Aufwand verbunden ist. Beeinflusst die Umsetzung den Aufwand für die Erbringung der Leistung, so ist die T-Systems MMS berechtigt die Zahlung einer den veränderten Verhältnissen angemessenen Vergütung zu verlangen.

2 Abnahme
Wartungswerkleistungen gelten nach Ablauf von 14 Kalendertagen ab Abschluss der Leistungen als durch den Kunden abgenommen, es sei denn dass der Kunde innerhalb der vorgenannten Frist wesentliche Sachmängel schriftlich gerügt hat.

3 Spezielle Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
3.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für die T-Systems MMS erbracht werden.
3.2 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von der T-Systems MMS bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u.a., dass der Kunde
- sicherstellt, dass ein qualifizierter Mitarbeiter am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht
- dafür sorgt, dass den von der T-Systems MMS eingesetzten Mitarbeitern zu der vereinbarten Zeit freier Zugang zu der Hardware gewährt wird
- den T-Systems MMS Mitarbeitern rechtzeitig die für ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen zur Verfügung stellt.
3.3 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass
- der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben wird und für die T-Systems MMS bestimmbar ist
- festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung der vorgesehenen Form gemeldet werden
- erforderliche Unterlagen für die Fehlerbeseitigung der T-Systems MMS zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden
- der Kunde nicht in die Hardware eingegriffen oder sie geändert hat
- die Hardware unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der technischen Produktbeschreibung betrieben wird.
3.4 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.

4 Gewährleistung
4.1 Ist die Ausführung der Leistung (Ziffer 1.1) mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl von der T-Systems MMS zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Kunde der T-Systems MMS nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert die T-Systems MMS die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden in Bezug auf die Mängelbeseitigung das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
4.2 Hat die T-Systems MMS nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von der T-Systems MMS.

F. Besondere Bestimmungen Miete Software / Rechnerkapazität

1 Leistungen der T-Systems MMS
Die Leistungen beinhalten die zeitlich befristete Bereitstellung einer Softwareapplikation via Internet sowie die Bereitstellung von Speicherkapazität für die Anwendungsdaten des Kunden. Einzelheiten sind in der Leistungsbeschreibung geregelt.

2 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
2.1 Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:
a) Die Leistungen dürfen nicht missbräuchlich genutzt werden, insbesondere
– dürfen keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten übermittelt oder in das Internet eingestellt werden und es darf nicht auf solche Informationen hingewiesen werden. Dazu zählen vor allem Informationen, die im Sin-ne der §§ 130, 130a und 131 StGB der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig sind, im Sinne des § 184 StGB pornografisch sind, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder das Ansehen der T-Systems MMS schädigen können. Die Bestimmungen des Jugendmedienstaatsvertrages und des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten.
- sind die nationalen und internationalen Urheber- und Marken, Patent-, Namens- und Kennzeichenrechte sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten.
b) Der Kunde ist verpflichtet, seine Nutzer rechtzeitig vor Beginn der Nutzung über die Einzelheiten dieses Vertrages, insbesondere über die Rechte und Pflichten nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterrichten. Der Kunde haftet für alle Pflichtverletzungen seiner Nutzer sowie sonstiger Dritter, die Pflichtverletzungen in der vom Kunden beherrschbaren Sphäre begehen, soweit er nicht den Nachweis führt, dass er die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hat.
c)Soweit der Kunde im Rahmen der Nutzung der Applikation personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreifen, ist die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einzuholen.
d) Die T-Systems MMS und ihre Erfüllungsgehilfen sind von
sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Applikation und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Applikation verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der T-Systems MMS.
e) Persönliche Zugangsdaten (Kennwort und Passwort) dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren. Sie müssen zur Sicherheit vor der ersten Inbetriebnahme sowie sodann in regelmäßigen Abständen geändert werden. Soweit Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben, hat der Kunde diese unverzüglich zu ändern. Auf PC, USB-Stick und CD-ROM dürfen sie nur in verschlüsselter Form gespeichert werden.
f) Sollen von den T-Systems MMS sensible Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet werden, hat der Kunde die T-Systems MMS hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
2.2 T-Systems MMS ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstörungen gegen die dem Kunden obliegenden Pflichten sowie bei begründeten erheblichen Verdachtsmomenten für eine Pflichtverletzung nach Ziffer 2.1 die Leistung auf Kosten des Kunden zu sperren.

3 Nutzungsrechte
3.1 Der Kunde und die von ihm eingerichteten Nutzer erhalten das nicht ausschließliche, auf die Nutzungszeit bzw. Vertragslaufzeit beschränkte Recht, auf die Softwarefunktionalitäten via Internetzuzugreifen. Darüber hinausgehende Rechte erhält der Kunde nicht.
3.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen oder zu veräußern.
3.3 Der Kunde hat der T-Systems MMS auf Verlangen sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen Dritte zu machen, insbesondere deren Namen und Anschrift mitzuteilen sowie Art und Umfang seiner gegen diesen aus der unberechtigten Programmüberlassung bestehenden Ansprüche unverzüglich mitzuteilen.
3.4 Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch die von ihm eingerichteten und damit befugten Nutzer entstanden sind. Gleiches gilt im Fall der unbefugten Nutzung durch onstige Dritte, wenn und soweit der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat.

G. Besondere Bestimmungen Kauf Software


1 Leistungen der T-Systems MMS
1.1 Der Liefer- und Leistungsumfang der Software sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus dem Benutzerhandbuch. Produktbeschreibung und Benutzerhandbuch sind grundsätzlich in der Sprache des Herstellers verfasst.
1.2 Die Software wird zum Download bereitgestellt.

2 Spezielle Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
2.1 Die T-Systems MMS und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Software und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Software verbunden sind. Der Kunde unterrichtet die T-Systems MMS unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Kunde wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder der T-Systems MMS überlassen oder nur im Einvernehmen mit T-Systems MMS führen.

2.2 Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

3 Nutzungsrechte
3.1 Die T-Systems MMS erteilt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung an der Software und der dazugehörigen Dokumentation bzw. Online-Hilfe ein zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht auf den im Vertrag beschriebenen Betriebssystemen zum eigenen, internen Gebrauch.
3.2 Der Kunde darf zur Sicherung eine Vollkopie der Software erstellen. Der Kunde hat diese als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu kopieren. Die teilweise Vervielfältigung des schriftlichen Materials für interne Zwecke ist gestattet, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software erforderlich ist. Gegebenenfalls benötigte zusätzliche Handbücher sind über die T-Systems MMS zu beziehen.
3.3 Beim Weiterverkauf der Software darf der Kunde Rechte an der Software und dem Benutzerhandbuch im gleichen Umfang über-tragen, wie diese ihm zur Erfüllung dieses Vertrages übertragen werden. Der Kunde ist verpflichtet, Programmkopien zu übergeben oder nicht übergebene Kopien zu vernichten und den Dritten seinerseits vertraglich zu verpflichten, die Software und das Benutzerhandbuch nur in dem Umfang gemäß Ziffer 3.1 dieser Vertragsbedingungen zu nutzen.
3.4 Soweit es nach dem Urheberrechtsgesetz oder vertraglich nicht ausdrücklich gestattet ist, darf der Kunde kein Reverse Engineering, keine Disassemblierung und keine Dekompilierung der Software durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
3.5 Für jeden schuldhaften vertragswidrigen Fall der Ermöglichung
der Nutzung der Software und des Benutzerhandbuches durch Dritte, des Herstellens einer nicht genehmigen Kopie oder der Nutzung der Software auf weiteren Rechnern hat der Kunde jeweils einen Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises zu zahlen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die T-Systems MMS einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt der T-Systems MMS vorbehalten.
3.6 Der Kunde hat der T-Systems MMS auf Verlangen sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen Dritte zu machen, insbesondere deren Namen und Anschrift mitzuteilen so-wie Art und Umfang seiner gegen diesen aus der unberechtigten Programmüberlassung bestehenden Ansprüche unverzüglich mitzuteilen.

4 Sachmangel
4.1 Die T-Systems MMS gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.
4.2 Weist die Software Mängel auf kann der Kunden nach Wahl von der T-Systems MMS Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) verlangen. Bei einer nur unerheblichen Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen. Für eine die Funktionstauglichkeit nicht einschränkende unerhebliche Abweichung der Leistung von der T-Systems MMS von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht kein Anspruch wegen eines Sachmangels.
4.3 Hat die T-Systems MMS nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von der T-Systems MMS zugrunde gelegt.
4.4 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von T-Systems MMS erbrachten Leistungen, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei T-Systems MMS rügt oder die Leistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Dokumentation genutzt wird.
4.5 Für eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung ist erforderlich, dass der Kunde den Mangel ausreichend beschreibt und dieser so für T-Systems MMS bestimmbar wird. Ferner sind der T-Systems MMS notwendige Unterlagen für die Mangelbeseitigung zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

4.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.
4.7 Die Beseitigung von Softwaremängeln erfolgt nach Wahl von der T-Systems MMS durch Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes der Software oder durch Fehlerumgehung. Bis zur Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes stellt die T-Systems MMS eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels, wenn dies der T-Systems MMS bei angemessenem Aufwand möglich und zumutbar ist.
4.8 Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

5 Rechtsmangel
5.1 Ein Rechtsmangel ist dann gegeben, wenn die für die vertraglich vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nach der Übergabe der Software nicht wirksam eingeräumt sind. Bei Rechtsmängeln leistet die T-Systems MMS dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach Wahl von der T-Systems MMS eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft oder sie die Software abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zum Rechnungspreis zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn der T-Systems MMS eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist.
5.2 Ansprüche des Kunden wegen eines Rechtsmangels verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

H Besondere Bestimmungen Kauf Hardware

1 Liefer- und Leistungsumfang
1.1 Der Liefer- und Leistungsumfang der Hardware sowie die freigegebene Einsatzumgebung ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, ergänzend aus dem Benutzerhandbuch. Produktbeschreibung und Benutzerhandbuch sind grundsätzlich in der Sprache des Herstellers verfasst.
1.2 Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit zwingend notwendige Software, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware. Sonstige Software unterliegt gesonderten Regelungen.

2 Verzug
Nimmt der Kunde die Hardware nicht zum vereinbarten Termin ab, so kann die T-Systems MMS ihm eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die T-Systems MMS berechtigt– unbeschadet ihrer gesetzlichen Rechte aus Verzug – vom Kaufvertrag zurückzutreten und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20 % des Kaufpreises sowie Ersatz für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen. Der Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die T-Systems MMS einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

3 Sachmangel
3.1 Ist die Hardware mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl der T-Systems MMS zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Kunde der T-Systems MMS nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert die T-Systems MMS die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Kaufpreis zu verlangen.

Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Kaufpreis verlangen.
3.2 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von T-Systems MMS erbrachten Leistungen, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mangelmeldung nachweist, dass der Ein-griff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei T-Systems MMS rügt oder die Leistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Produktbeschreibung und dem Benutzerhandbuch betrieben wird.
3.3 Die Gewährleistungsrechte gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 stehen dem Kunden gegenüber der T-Systems MMS ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der jeweiligen Leistung zu.
3.4 Hat die T-Systems MMS nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von der T-Systems MMS zugrunde gelegt.
3.5 Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer 8 Allgemeine Bestimmungen.

Kontakt 

Kontaktieren Sie unsere Experten!

T-Systems MMS XING-Button

Rückrufwunsch

Sie haben gerade keine Zeit
Kontakt mit uns aufzunehmen?

Wir rufen Sie gern zurück.

Treffen Sie uns auf: 

Facebook FanpageXing PageTwitter Kanal
SlideshareFlickrYoutube